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Barrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 BFSG: Muster und Praxisbeispiel

Veröffentlicht am 12. August 2026 · 12 Min. Lesezeit

Die Barrierefreiheitserklärung ist der Teil des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, über den am meisten geschrieben und am wenigsten nachgelesen wird. Wir haben für diesen Beitrag den Gesetzestext selbst durchgearbeitet – und dabei festgestellt, dass ein großer Teil der im deutschsprachigen Netz kursierenden Anleitungen die Pflicht schlicht mit der Erklärung des öffentlichen Sektors verwechselt. Das ist keine Kleinigkeit: Die beiden Dokumente haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Pflichtinhalte und einen unterschiedlichen Bußgeldrahmen.

Kurz gesagt: Die Pflicht steht in § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG, die Inhalte in Anlage 3 BFSG – nicht in der BFSGV. Verlangt werden vier Angaben, und die Erklärung beschreibt, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Ein Feedback-Mechanismus und ein Hinweis auf ein Durchsetzungsverfahren sind nicht vorgeschrieben; das sind Pflichten des öffentlichen Sektors. Und der Bußgeldrahmen ist nicht der oft zitierte 10.000-Euro-Rahmen, sondern über § 37 Absatz 1 Nummer 8 der Rahmen bis 100.000 Euro.

Wo die Pflicht wirklich steht

§ 14 Absatz 1 BFSG erlaubt das Anbieten einer Dienstleistung nur unter zwei Bedingungen. Nummer 1 betrifft die Barrierefreiheit selbst. Nummer 2 verlangt, dass der Anbieter „die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat“.

Zwei Details, die in Zusammenfassungen regelmäßig verloren gehen:

Die Form regelt § 14 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2: Für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der Rechtsverordnung maßgebend, konkret § 12 Nummer 2 BFSGV. Das heißt unter anderem: über mehr als einen sensorischen Kanal auffindbar, verständlich, wahrnehmbar, in einem Textformat, das sich von assistiven Technologien weiterverarbeiten lässt, mit angemessener Typografie und angemessenem Kontrast. Eine Barrierefreiheitserklärung als eingescanntes PDF erfüllt diese Anforderungen nicht.

Die vier Pflichtangaben – kommentierte Vorlage

Anlage 3 Nummer 1 verlangt zunächst, dass Sie „in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ angeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Danach folgt der Katalog. Die Formulierung „soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente“ bedeutet: Das ist der Mindestinhalt, nicht der Maximalinhalt.

a) Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format

Was hineingehört: Was Sie anbieten, für wen, über welche Kanäle. Bei einem Onlineshop: der Shop selbst, die Kaufstrecke, das Kundenkonto, gegebenenfalls die App.

Der Zusatz „in einem barrierefreien Format“ bezieht sich auf die Beschreibung, nicht auf die Dienstleistung. Es genügt nicht, barrierefrei zu sein – die Auskunft darüber muss es auch sein.

b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind

Was hineingehört: Wie der Ablauf funktioniert – vom Auffinden eines Produkts über die Bestellung bis zur Bestätigung, und welche Wege es für Menschen gibt, die den Standardweg nicht nutzen können.

Dieser Punkt wird fast immer übersprungen. Er ist aber der einzige, der die Erklärung von einer Konformitätsbehauptung zu einer echten Nutzungshilfe macht.

c) Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt

Was hineingehört: Der inhaltliche Kern. Welche Anforderungen der BFSGV gelten, und mit welchen konkreten Maßnahmen Sie sie erfüllen – Tastaturbedienbarkeit der gesamten Kaufstrecke, programmatisch verknüpfte Formularlabels, Textalternativen, Kontrastwerte, Fehlermeldungen in Textform, sichtbarer Fokus.

Beachten Sie das Verb. Das Gesetz fragt, wie Sie die Anforderungen erfüllen – es fragt nicht, wo Sie sie verfehlen. Dazu gleich mehr.

d) Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Was hineingehört: Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist das die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.

Interessantes Detail: Diese vierte Angabe ist eine deutsche Zutat. Anhang V der Richtlinie (EU) 2019/882 kennt nur die Buchstaben a bis c. Wer eine Vorlage aus einem anderen Mitgliedstaat übernimmt, hat diesen Punkt daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drin.

Anlage 3 Nummer 2 stellt zusätzlich klar, dass Sie harmonisierte Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, ganz oder teilweise anwenden können. § 14 Absatz 1 Nummer 2 verweist allerdings ausdrücklich nur auf Nummer 1 der Anlage – Nummer 2 ist eine Möglichkeit, keine Pflichtangabe.

Was nicht hineinmuss: die Abgrenzung zur BITV-Erklärung

Hier liegt der größte Fehler in der verfügbaren Ratgeberliteratur. Der öffentliche Sektor in Deutschland veröffentlicht seit Jahren eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Deren Rechtsgrundlage ist § 12b BGG in Verbindung mit § 7 BITV 2.0, und sie setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 um – eine andere Richtlinie, mit einem anderen Adressatenkreis.

Nebenbei: Die vielzitierte Fundstelle „BITV 2.0 § 12“ existiert nicht. Die BITV 2.0 endet bei § 10. Die Erklärung steht in § 7. Wenn Sie diese Zitierweise in einem Angebot lesen, ist sie abgeschrieben und nicht geprüft.

Vergleich der Barrierefreiheitserklärung nach BFSG und der Erklärung zur Barrierefreiheit nach BGG/BITV 2.0
 BFSG (Privatwirtschaft)BGG / BITV 2.0 (öffentliche Stellen)
Rechtsgrundlage§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3 BFSG§ 12b BGG und § 7 BITV 2.0
Amtliches MusterKeines. Weder BFSG noch BFSGV geben eine Musterform vor.Ja. § 7 Abs. 4 BITV 2.0 erklärt die Mustererklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 für verbindlich.
Feedback-MechanismusNicht vorgeschrieben.Pflicht, § 12b Abs. 2 Nr. 2 BGG, mit Antwortfrist von einem Monat.
Hinweis auf Durchsetzungs- oder SchlichtungsverfahrenNicht vorgeschrieben. Verlangt wird nur die Angabe der Marktüberwachungsbehörde.Pflicht, § 12b Abs. 2 Nr. 3 BGG, mit Verweis auf die Schlichtungsstelle.
Nicht barrierefreie InhalteNicht vorgesehen. Verlangt wird die Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden.Ausdrücklich vorgesehen, § 12b Abs. 2 Nr. 1 BGG: benennen, begründen, Alternativen anbieten.
PlatzierungAGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“.Von der Startseite und von jeder Seite erreichbar, § 7 Abs. 1 BITV 2.0.

Praktische Folge: Wenn Sie eine BITV-Vorlage nehmen und nur „öffentliche Stelle“ durch Ihren Firmennamen ersetzen, produzieren Sie ein Dokument, das den falschen Pflichtenkatalog abarbeitet – mit einem Feedback-Mechanismus und einem Schlichtungshinweis, die niemand von Ihnen verlangt, und ohne die Angabe der Marktüberwachungsbehörde, die verlangt wird.

Der Denkfehler „teilweise konform“

Die BITV-Erklärung ist konstruktiv ein Offenlegungsinstrument. § 12b Absatz 2 Nummer 1 BGG setzt den Fall voraus, „dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist“, und verlangt dann Transparenz darüber. Deshalb sind die Erklärungen von Behörden voller Abschnitte mit der Überschrift „Nicht barrierefreie Inhalte“.

Die Anlage 3 BFSG hat kein Gegenstück dazu. Ihr Verb ist durchgehend affirmativ: beschreiben, wie die Anforderungen erfüllt werden. Und § 14 Absatz 1 macht die Konformität zur Voraussetzung dafür, die Dienstleistung überhaupt anzubieten – nicht zu einem Ziel, über dessen Erreichungsgrad man berichtet. Kommt eine Nichtkonformität hinzu, greift § 14 Absatz 4: Der Anbieter muss die Marktüberwachungsbehörde informieren.

Ehrlichkeitshalber: Uns ist keine Entscheidung und keine Verwaltungsvorschrift bekannt, die eine BFSG-Erklärung mit ausgewiesener Teilkonformität ausdrücklich für unzulässig erklärt. Das oben Gesagte folgt aus dem Wortlaut und dem Aufbau des Gesetzes, nicht aus einem Urteil. Der praktische Punkt bleibt aber bestehen: Eine Erklärung, die Nichtkonformitäten auflistet, ist im BFSG-Kontext näher an einer Selbstanzeige als an einem Nachweis.

Was heißt das operativ? Wenn Ihre Website heute nicht konform ist, ist die richtige Reihenfolge nicht „Erklärung veröffentlichen, Lücken hineinschreiben, weitermachen“. Sie ist: prüfen, beheben, dann erklären. Eine Erklärung macht keine Website barrierefrei – sie dokumentiert einen Zustand, den Sie vorher herstellen müssen.

Der Normverweis, den fast alle falsch zitieren

Sie werden in nahezu jedem deutschen Beitrag zum BFSG lesen, EN 301 549 sei „die harmonisierte Norm“ und ihre Anwendung löse die Konformitätsvermutung aus. Das ist in dieser Form nicht richtig, und wir haben diesen Fehler in einem eigenen früheren Beitrag selbst gemacht und inzwischen korrigiert.

Der Stand ist dieser: EN 301 549 V3.2.1 ist eine harmonisierte Norm – aber unter der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Websites öffentlicher Stellen, zitiert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339. Für die Richtlinie (EU) 2019/882, also den European Accessibility Act und damit das BFSG, ist bislang keine Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. § 4 BFSG knüpft die Konformitätsvermutung ausdrücklich an eine solche Veröffentlichung – und läuft daher derzeit leer.

Der ETSI-Entwurf EN 301 549 V4.1.0 vom November 2025 richtet sich an WCAG 2.2 aus und enthält bereits einen Anhang zum Verhältnis zur Richtlinie 2019/882. Er formuliert die Rechtsfolge selbst im Futur: Die Vermutungswirkung entsteht, sobald das Dokument im Amtsblatt zitiert wird. Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt EN 301 549 V3.2.1 vorsichtig „die zentrale technische Referenz“ – nicht „die harmonisierte Norm für das BFSG“.

Gemessen wird Ihre Website also unmittelbar an der BFSGV, wobei § 3 Absatz 1 BFSGV die Abweichung erlaubt, wenn die Anforderungen durch andere Mittel im gleichen Maß erfüllt werden. Für die Praxis ändert das wenig: EN 301 549 und damit WCAG 2.1 Stufe AA bleibt der sinnvolle Maßstab. Für Ihre Erklärung ändert es aber die Formulierung. Schreiben Sie nicht „konform gemäß harmonisierter Norm“, sondern beschreiben Sie, wie Sie die Anforderungen erfüllen, und nennen Sie EN 301 549 als angewandte technische Referenz.

Kleinstunternehmen: keine Erklärung, aber nicht keine Pflichten

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme aufweist.

Folgt daraus, dass keine Barrierefreiheitserklärung nötig ist? Ja. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie nimmt Kleinstunternehmen von den Anforderungen „und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen“ aus; Erwägungsgrund 70 bestätigt das. Und inhaltlich bliebe der Erklärung ohnehin kein Gegenstand: Anlage 3 verlangt die Beschreibung, wie Sie Anforderungen erfüllen, die für Sie nicht gelten.

Zwei Einschränkungen, die wir nicht verschweigen wollen. Erstens ist § 3 Absatz 3 BFSG enger formuliert als die Richtlinie – er nimmt ausdrücklich nur von Absatz 1 aus, nicht in Worten von § 14. Das Ergebnis trägt über den Wortlaut der Anlage 3 und über die richtlinienkonforme Auslegung, ist aber kein amtlich bestätigter Satz. Zweitens: „Keine BFSG-Erklärungspflicht“ heißt nicht „keine Informationspflichten“. Verbraucherinformationspflichten, Impressumspflichten und das Vertragsrecht bleiben unberührt. Und die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Bußgeld: nicht 10.000 Euro, sondern bis zu 100.000

Die verbreitete Aussage lautet, eine fehlende Barrierefreiheitserklärung sei eine Informationspflichtverletzung und damit mit bis zu 10.000 Euro bedroht. Die Kette im Gesetz sieht anders aus.

§ 37 Absatz 1 Nummer 8 BFSG erfasst, wer „entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt“. § 14 Absatz 1 ist eine einheitliche Erlaubnis unter zwei Bedingungen – und Nummer 2 dieser Bedingungen ist genau die Erklärungspflicht. Wer die Dienstleistung anbietet, ohne die Informationen nach Anlage 3 erstellt und barrierefrei zugänglich gemacht zu haben, erfüllt damit den Tatbestand der Nummer 8. Und § 37 Absatz 2 ordnet für die Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 den Rahmen bis 100.000 Euro an; die 10.000 Euro gelten für „die übrigen Fälle“.

Der 10.000-Euro-Rahmen betrifft im Zusammenhang mit § 14 andere Dinge: die unterlassene Meldung einer Nichtkonformität an die Behörde (§ 37 Abs. 1 Nr. 2) und die nicht erteilte Auskunft gegenüber der Behörde (§ 37 Abs. 1 Nr. 6).

Ein Bußgeldrahmen ist eine Obergrenze, kein Regelbetrag. Uns ist – Stand heute – kein veröffentlichtes BFSG-Bußgeld gegen ein namentlich benanntes Unternehmen bekannt, und ebenso wenig eine veröffentlichte Entscheidung, die § 37 Absatz 1 Nummer 8 auf eine reine Erklärungslücke angewandt hätte. Wir nennen die 100.000 Euro als das, was im Gesetz steht, nicht als das, was passiert ist.

Ein ausgefülltes Beispiel

Das Folgende ist eine vollständige Erklärung für einen fiktiven mittelgroßen Onlineshop, der eine echte Prüfung hinter sich hat. Sie folgt der Reihenfolge der Anlage 3 und verzichtet bewusst auf die BITV-Bausteine. Ersetzen Sie die kursiven Angaben – und schreiben Sie nichts hinein, was Sie nicht belegen können.

Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG

Nordlicht Haushaltswaren GmbH, Hafenstraße 12, 24103 Kiel. Stand: 3. August 2026.

1. Beschreibung der Dienstleistung

Wir betreiben unter nordlicht-haushaltswaren.de einen Onlineshop für Haushaltswaren mit Versand innerhalb der Europäischen Union. Die Dienstleistung umfasst die Produktsuche, die Produktdarstellung, den Warenkorb, die Bestellstrecke einschließlich Zahlung und Bestellbestätigung sowie das Kundenkonto mit Bestellübersicht und Retourenanmeldung. Diese Erklärung ist als HTML-Seite ohne Anmeldung erreichbar und kann von assistiven Technologien vorgelesen und vergrößert werden.

2. Erläuterungen zur Durchführung

Der gesamte Bestellvorgang ist ohne Maus mit der Tastatur bedienbar. Die Reihenfolge der Bedienelemente entspricht der visuellen Reihenfolge, der Tastaturfokus ist jederzeit sichtbar. Pflichtfelder sind im Text als solche gekennzeichnet, nicht nur farblich. Fehlermeldungen erscheinen als Text unmittelbar am betroffenen Feld und werden Screenreadern angekündigt. Zeitliche Begrenzungen bestehen im Bestellvorgang nicht. Wenn Sie eine Bestellung nicht selbst abschließen können, nehmen wir sie unter +49 431 000000 oder unter bestellung@nordlicht-haushaltswaren.de auch telefonisch oder per E-Mail entgegen.

3. Wie wir die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen

Als technische Referenz wenden wir EN 301 549 an, die für Webinhalte auf die WCAG in der Fassung 2.1 Stufe A und AA verweist. Umgesetzt haben wir insbesondere:

Grundlage ist eine manuelle Prüfung der Vorlagen Startseite, Kategorie, Produkt, Warenkorb, Bestellstrecke und Kundenkonto mit Tastatur und Screenreader, ergänzt um automatisierte Tests. Die Prüfung wurde am 17. Juli 2026 durch einen externen Dienstleister abgeschlossen. Wir prüfen erneut bei jeder wesentlichen Änderung der Bestellstrecke, mindestens jedoch jährlich.

4. Zuständige Marktüberwachungsbehörde

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg.

Der Abschnitt 3 ist derjenige, den Sie nicht abschreiben können. Er ist der Grund, warum eine Erklärung ohne vorherige Prüfung immer entweder vage oder unwahr ist – und warum die Marktüberwachungsstelle genau diesen Abschnitt lesen wird, wenn sie eine Beschwerde bearbeitet.

Vorlage erzeugen

Wir stellen unter unserem kostenlosen Generator für Barrierefreiheitserklärungen ein Formular bereit, das eine Erklärung in fünf Sprachen erzeugt. Das Tool läuft vollständig in Ihrem Browser, verlangt keine Anmeldung und sendet Ihre Eingaben nirgendwohin.

Zwei ehrliche Hinweise dazu. Erstens folgt der Generator der üblichen europäischen Struktur, wie sie sich aus der Praxis beider Regelwerke entwickelt hat; ein amtliches BFSG-Muster gibt es nicht, und jeder Anbieter, der Ihnen eines verspricht, verspricht etwas, das nicht existiert. Für den deutschen Anwendungsfall ergänzen Sie das Ergebnis daher um die Angaben nach Anlage 3 Buchstabe b und c in der Ausführlichkeit, die unser Beispiel oben zeigt. Zweitens: Ein Generator dokumentiert einen Zustand. Er stellt ihn nicht her.

Wenn Sie wissen wollen, welcher Zustand bei Ihnen tatsächlich zu dokumentieren wäre, ist der schnellste Weg unser kostenloser Scan – und wenn Sie den Abschnitt 3 belastbar ausfüllen wollen, ein vollständiges Audit mit manueller Prüfung.

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Quellen

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