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BFSG-Abmahnung erhalten? Erst prüfen, wer schreibt — und ob die Forderung überhaupt trägt

Veröffentlicht am 2. August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Wenn ein Brief mit dem Betreff „Barrierefreiheit Ihres Onlineshops“ auf dem Schreibtisch liegt, ist die erste Frage nicht, ob Ihre Website barrierefrei ist. Die erste Frage ist, wer Ihnen schreibt. Denn hinter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stehen zwei vollkommen getrennte Verfahren, die im Alltag ständig verwechselt werden — auch von den Absendern selbst.

Der eine Weg ist behördlich: eine Marktüberwachungsbehörde prüft, fordert auf, und kann am Ende ein Bußgeld verhängen. Der andere ist zivilrechtlich: ein Mitbewerber oder ein klagebefugter Verband mahnt ab, verlangt eine Unterlassungserklärung und will seine Kosten ersetzt bekommen. Die beiden haben unterschiedliche Fristen, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und — das ist der entscheidende Punkt — eine sehr unterschiedliche rechtliche Festigkeit.

Vorab und ohne Umschweife: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wir sind Prüfer für digitale Barrierefreiheit, keine Rechtsanwälte, und wir dürfen Ihren konkreten Fall nicht beurteilen. Was wir tun können, ist Ihnen zeigen, welche Fragen Sie stellen müssen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben — und die Rechtsgrundlagen so zu benennen, dass Sie oder Ihre Anwältin sie nachschlagen können.

Schritt eins: Welcher Brief liegt eigentlich vor Ihnen?

Sehen Sie sich den Absender und die geforderte Handlung an. Drei Merkmale trennen die beiden Verfahren zuverlässig.

Die Unterscheidung ist keine Formalie. Auf eine behördliche Anfrage antwortet man sachlich und fristgerecht. Eine Abmahnung unterschreibt man nicht, ohne vorher geprüft zu haben, ob sie überhaupt trägt.

Der behördliche Weg: was § 37 BFSG tatsächlich hergibt

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Sein Bußgeldkatalog steht in § 37. Absatz 1 zählt zehn Ordnungswidrigkeiten auf; Absatz 2 ordnet ihnen zwei verschiedene Rahmen zu, und zwar wörtlich so: Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 können „mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro“ geahndet werden, die übrigen Fälle „mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro“.

Für Dienstleistungen — also für Ihren Shop, Ihr Buchungsportal, Ihre App — ist Nummer 8 einschlägig: das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1. Nummer 8 gehört zur ersten Gruppe. Der gesetzliche Höchstrahmen liegt hier also bei 100.000 Euro, nicht bei den 10.000 Euro, die in vielen Zusammenfassungen für Websites genannt werden.

Wichtig ist das Wort Höchstrahmen. 100.000 Euro ist die Obergrenze, die das Gesetz einer Behörde einräumt — keine Regelbuße, kein Richtwert und schon gar keine Summe, die irgendjemand automatisch zahlt. Ordnungswidrigkeitenrecht bemisst die Geldbuße nach Vorwurf, Ausmaß und wirtschaftlichen Verhältnissen. Wer Ihnen „100.000 Euro Strafe“ als drohendes Szenario verkauft, verschweigt die Hälfte des Satzes.

Und noch eines: Uns ist bis heute kein öffentlich dokumentiertes Bußgeld nach dem BFSG gegen ein namentlich genanntes Unternehmen bekannt. Das heißt nicht, dass es keines gibt — Bußgeldbescheide werden nicht routinemäßig veröffentlicht. Es heißt, dass jede Zahl über „Fallzahlen“ oder „durchschnittliche Bußgelder“, die Ihnen jemand nennt, eine Quelle haben muss, die man nachlesen kann.

Der zivilrechtliche Weg: die Abmahnung und ihre offene Flanke

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung stützt sich fast immer auf § 3a UWG, den sogenannten Rechtsbruchtatbestand. Der funktioniert nicht bei jedem Gesetzesverstoß. Er verlangt, dass die verletzte Vorschrift „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“ — juristisch: eine Marktverhaltensregelung.

Genau hier liegt die entscheidende Unsicherheit, und sie wird in der Beratungspraxis erstaunlich selten ausgesprochen: Ob die Pflichten des BFSG Marktverhaltensregelungen in diesem Sinne sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Wir haben nach veröffentlichten Entscheidungen deutscher Land- oder Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gesucht und keine gefunden. Die Gesetzesbegründung zum BFSG (BT-Drs. 19/28653) enthält ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Vorschriften diese Funktion zuweisen wollte.

Beides sind negative Befunde, und so präsentieren wir sie auch. Wir behaupten nicht, dass BFSG-Verstöße nicht abmahnfähig sind. Wir sagen: Es gibt derzeit keine gerichtliche Bestätigung, dass sie es sind. Wer Ihnen eine Abmahnung schickt, behauptet also etwas, das noch niemand vor Gericht durchgesetzt hat, soweit veröffentlicht ist. Das ändert nichts daran, dass ein Gericht die Frage morgen anders entscheiden kann — aber es ändert sehr viel an der Frage, ob Sie sofort unterschreiben sollten.

Was in einer Abmahnung stehen muss

§ 13 Absatz 2 UWG stellt formale Anforderungen an jede Abmahnung. Sie muss klar und verständlich angeben, wer abmahnt und wozu er befugt ist, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird, worin die Rechtsverletzung genau liegt, und welche Rechtsvorschriften verletzt sein sollen.

Das ist kein Formalkram. § 13 Absatz 5 UWG gibt Ihnen einen Gegenanspruch auf Ersatz Ihrer erforderlichen Rechtsverteidigungskosten, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder diesen Anforderungen nicht entspricht — begrenzt auf die Höhe dessen, was der Abmahnende von Ihnen hätte fordern können. Eine schlampig aufgesetzte Abmahnung kann sich also gegen ihren Absender wenden.

Zweiter Hebel, der bei Websites häufig greift: § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG schließt den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus, wenn ein Mitbewerber wegen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangener Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten abmahnt. Ob die konkret gerügte BFSG-Pflicht als solche Informations- oder Kennzeichnungspflicht einzuordnen ist, hängt davon ab, was Ihnen genau vorgeworfen wird — die Erklärung zur Barrierefreiheit liegt näher daran als etwa eine fehlende Tastaturbedienbarkeit. Diese Einordnung gehört in anwaltliche Hände, aber Sie sollten wissen, dass es sie gibt.

Drittens kennt § 8c UWG die rechtsmissbräuchliche Abmahnung, etwa bei massenhaftem Vorgehen, das vor allem Kostenerstattungsansprüche erzeugen soll, oder bei einem Gegenstandswert, der erkennbar zu hoch angesetzt ist.

Die Unterlassungserklärung ist der gefährlichste Teil des Briefes

Wenn Sie in diesem Verfahren etwas falsch machen können, dann hier. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, den Sie freiwillig abschließen und der Sie in der Regel dreißig Jahre bindet. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr — deswegen will der Abmahnende sie haben — aber sie verpflichtet Sie auch für jeden künftigen Verstoß zu einer Vertragsstrafe, unabhängig davon, ob die Rechtslage jemals zu Ihren Gunsten geklärt wird.

Vorformulierte Erklärungen sind fast immer weiter gefasst als der gerügte Verstoß. Bei Barrierefreiheit ist das besonders heikel, weil eine Website kein statischer Zustand ist: Ein neues Plugin, ein Produktbild ohne Alternativtext, ein Redakteur, der ein PDF hochlädt, und Sie sind vertragsbrüchig, obwohl niemand etwas Böses wollte. Eine Erklärung, die Sie auf „Barrierefreiheit nach BFSG“ pauschal verpflichtet, ist praktisch nicht einhaltbar.

Was wir nicht wissen — und offen sagen

Wir haben keine belastbaren Zahlen darüber, wie viele BFSG-Abmahnungen tatsächlich verschickt wurden. Zahlen kursieren; eine überprüfbare Quelle dafür haben wir nicht gefunden, und deshalb nennen wir keine. Wir wissen nicht, wie Gerichte die Frage der Marktverhaltensregelung entscheiden werden. Und wir können Ihnen nicht sagen, ob die Abmahnung, die vor Ihnen liegt, berechtigt ist — dafür müsste man sie lesen, und dafür braucht es jemanden mit Anwaltszulassung.

Was wir sagen können: Der technische Befund lässt sich unabhängig davon klären, und er ist in beiden Verfahren die Grundlage. Ob der gerügte Mangel überhaupt existiert, ist eine Frage der Prüfung, nicht der Rechtsauslegung.

Was in den nächsten Tagen zu tun ist

In dieser Reihenfolge, und ohne Hektik.

Der ruhige Teil der Wahrheit lautet: Ein Brief ist noch kein Urteil, und die meisten dieser Fälle enden nicht vor Gericht. Der unruhige Teil lautet: Die schnellste Art, aus einer angreifbaren Forderung eine bindende Verpflichtung zu machen, ist, das beiliegende Formular zu unterschreiben, weil die Frist so kurz war.

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Quellen

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