BFSG für Onlineshops 2026: Pflichten, Bußgelder und was wirklich passiert
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem hat sich vor allem eines geändert: Es gibt jetzt eine Behörde, die tatsächlich hinsieht. Dieser Beitrag fasst zusammen, was rechtlich gilt, was seither wirklich passiert ist – und was nicht.
Kurz gesagt: Das BFSG verpflichtet die meisten Onlineshops zur Barrierefreiheit nach EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 Stufe AA. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 100.000 Euro. Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgelder gegen namentlich genannte Unternehmen sind bislang nicht bekannt geworden – das ist aber kein Freibrief, sondern eine Momentaufnahme.
Wer ist betroffen – und wer nicht
Das BFSG erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Gemeint sind digitale Dienste, die auf individuelle Anfrage von Verbraucherinnen und Verbrauchern erbracht werden und auf einen Vertragsabschluss zielen. Ein klassischer Onlineshop fällt darunter, ebenso Buchungsstrecken, Konfiguratoren und Kundenkonten.
Die wichtigste Ausnahme ist die Kleinstunternehmensregel. Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht, ist bei Dienstleistungen grundsätzlich vom BFSG ausgenommen. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:
- Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Hardware in Verkehr bringt, kann trotz kleiner Belegschaft in der Pflicht sein.
- Beide Schwellen müssen gemeinsam erfüllt sein. Ein Shop mit acht Mitarbeitenden und drei Millionen Euro Umsatz ist nicht ausgenommen – ein in E-Commerce-Teams sehr realistischer Fall.
Welcher technische Maßstab gilt
§ 14 BFSG verlangt die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen; die technische Konkretisierung ergibt sich aus der BFSGV, die als Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 BFSG ergangen ist. Als technische Referenz dient dabei EN 301 549, die für Web-Inhalte auf WCAG 2.1 Stufe A und AA verweist. Wichtig für die Formulierung Ihrer Erklärung: EN 301 549 ist eine harmonisierte Norm unter der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Websites öffentlicher Stellen. Für die Richtlinie (EU) 2019/882 und damit für das BFSG ist bislang keine Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht, weshalb die Vermutungswirkung des § 4 BFSG derzeit nicht ausgelöst wird. Praktisch heißt das: Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste, Textalternativen, korrekt beschriftete Formularfelder, sichtbarer Fokus, verständliche Fehlermeldungen.
Hinzu kommt eine oft vergessene Informationspflicht: Nach Anlage 3 BFSG – genauer: nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1 – müssen Anbieter erklären, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Erklärung gehört sichtbar auf die Website – vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung.
Die EN 301 549 wird derzeit fortgeschrieben. Die Entwurfsfassung v4.1.0 richtet sich an WCAG 2.2 aus, befindet sich aber noch im ETSI-Verfahren. Rechtlich maßgeblich ist bis zu einer neuen Fundstellenveröffentlichung die aktuell zitierte Fassung. Wer heute auf WCAG 2.2 AA arbeitet, ist auf der sicheren Seite; verpflichtend ist es noch nicht.
Was die Marktüberwachung seit dem Stichtag tut
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Carl-Miller-Straße 6 in 39112 Magdeburg. Sie hat ihre Arbeit im September 2025 aufgenommen und ist mit rund 70 Stellen ausgestattet. Anfang 2026 hat ihr Verwaltungsrat die Marktüberwachungsstrategien beschlossen – das ist der Punkt, an dem aus einer neuen Behörde eine kontrollierende Behörde wird.
Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren über ein Kontaktformular der MLBF melden. Die Stelle prüft anlassbezogen und stichprobenartig; sie kann Abhilfemaßnahmen anordnen und im Extremfall die Erbringung der Dienstleistung untersagen, bis die Konformität nachgewiesen ist.
Bußgelder: der reale Rahmen
§ 37 BFSG unterscheidet zwei Stufen. Für die schwereren Verstöße – unter anderem das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung – reicht der Rahmen bis 100.000 Euro. Für die übrigen Ordnungswidrigkeiten – etwa die unterlassene Meldung einer Nichtkonformität an die Behörde oder die nicht erteilte Auskunft – liegt er bei bis zu 10.000 Euro. Achtung bei einer verbreiteten Fehlannahme: Eine fehlende oder unzureichende Barrierefreiheitserklärung gehört nicht in den 10.000-Euro-Rahmen. Sie läuft über § 37 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 – und damit in den Rahmen bis 100.000 Euro.
Wichtig für eine nüchterne Risikoeinschätzung: Ein Bußgeldrahmen ist eine Obergrenze, kein Regelbetrag. Und Stand heute sind uns keine öffentlich dokumentierten BFSG-Bußgelder gegen namentlich benannte Unternehmen bekannt. Wer Ihnen etwas anderes verkauft, verkauft Angst.
Das realistischere Risiko heißt Abmahnung
Für viele Shops ist die wahrscheinlichere Konfrontation nicht die Behörde, sondern der Wettbewerb. Ob BFSG-Verstöße über das UWG abmahnfähig sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Beobachter berichten allerdings seit Ende 2025 von einer spürbaren Zunahme entsprechender Schreiben. Der Kostenrahmen einer Abmahnung liegt regelmäßig unterhalb eines Bußgeldes – der Zeitdruck ist dafür deutlich höher, weil Unterlassungsfristen in Tagen und nicht in Monaten laufen.
Übergangsfristen richtig lesen
Für vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge sieht das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 vor; für bestimmte Selbstbedienungsterminals gelten längere Fristen. Diese Fristen betreffen Bestandskonstellationen. Ein neu gebauter oder relaunchter Onlineshop kann sich nicht darauf berufen.
Was Sie in dieser Woche prüfen sollten
- Kaufstrecke mit der Tastatur. Von der Produktseite bis zur Bestellbestätigung, ohne Maus. Bleiben Sie irgendwo hängen, ist das ein Verstoß gegen WCAG 2.1.1 – und gleichzeitig ein Umsatzleck.
- Formularfelder. Jedes Feld braucht ein programmatisch verknüpftes Label. Ein Platzhaltertext genügt nicht.
- Fehlermeldungen. Ein rot umrandetes Feld ohne Text ist für Screenreader unsichtbar.
- Kontraste. Fließtext braucht 4,5:1. Hellgraue Sekundärtexte und pastellfarbene Buttons fallen hier fast immer durch.
- Barrierefreiheitserklärung. Vorhanden, aktuell und auffindbar? Was genau nach Anlage 3 hineingehört, steht in unserem kommentierten Muster einer Barrierefreiheitserklärung.
Diese fünf Punkte decken erfahrungsgemäß einen großen Teil der Befunde ab, die in echten Audits auftauchen. Sie ersetzen keine vollständige Prüfung – automatisierte Tests erfassen nur einen Teil der Kriterien, der Rest braucht manuelle Prüfung mit Tastatur und Screenreader.
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